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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen, insbesondere Coachings und Coaching-Programme (nachfolgend gekennzeichnet mit Coachings), sowie Projekte aller Art mit Auftragscharakter (nachfolgend gekennzeichnet mit Projektaufträgen). 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der 200 Prozent GmbH als Auftragnehmer mit deren Kunden als Auftraggeber. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die durch andere Unternehmen ausgeführt und abgerechnet werden.

Die Laufzeit ist in der individuellen Kundenvereinbarung festgehalten. Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich vereinbart werden.

Sollten zwischen dem Vertrag und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Widersprüche bestehen, so ist in erster Linie die im Vertrag und in zweiter Linie die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung massgebend.

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2. Vertragsabschluss

 

Der Vertragsabschluss wird durch die individuelle Kundenvereinbarung zwischen der 200 Prozent GmbH und dem Kunden geregelt. Vor dem Vertragsabschluss wird der Kunde in einem kostenfreien Erstgespräch auf die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen und die Zahlungsformalitäten hingewiesen. Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.

 

3. Ausführung

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen Vertragserfüllung. Er wahrt die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen. 

Bei Projektaufträgen:

Der Auftraggeber informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen. Dem Auftraggeber steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über alle Teile des Auftrags zu. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber umgehend schriftlich und umfassend über erkennbare Abweichungen zum vereinbarten Bearbeitungsaufwand sowie über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

Auf Verlangen des Auftraggebers legt der Auftragnehmer jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen, wie Zwischenbericht, Berechnungen etc. heraus, die er im Rahmen des Vertrages erstellt hat.

Der Auftraggeber macht den Auftragnehmer schriftlich auf nachteilige Folgen seiner Weisung, insbesondere hinsichtlich von Terminen, Qualität und Kosten aufmerksam und mahnt diesen von unzweckmässigen Anordnung und Begehren ab. 

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4. Mitarbeiter und Subunternehmer des Auftragnehmers

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In Zusammenhang mit der Erbringung aller Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle massgebenden Arbeitsschutz, sozialversicherungs- und (quellen) steuerrechtlichen Vorschriften für sich und seine Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über Mindestlohn und Mindestarbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer von Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann. Er beachtet dabei das geltende Schweizer Recht und die anwendbaren (allgemein verbindlich erklärten) Gesamt und Normalarbeitsverträge. Er hat die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) einzuhalten. 

Für entliehene Mitarbeiter sind zusätzlich die personal-verleihrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Einsatz von entliehenen Mitarbeitenden aus dem Ausland ist nicht zulässig (Art. 12 Abs. 2 Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG). 

Für Leistungen aus dem Ausland hat der Auftragnehmer überdies alle massgebenden Ausländer, Aufenthalts, entsende, melde und bewilligungsrechtlichen sowie arbeitsmarktlichen Vorschriften einzuhalten. 

Ist die vertragskonforme Erbringung wesentlicher Teile der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer (oder dessen Subunternehmer) infolge rechtskräftiger behördlicher Anordnungen gefährdet, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen ohne Anspruch des Auftragnehmers auf Schadenersatz. Der Auflösungserklärung hat eine vorgängige schriftliche Mahnung unter Einräumung einer Frist von zehn Kalendertagen zur Behebung vorauszugehen. 

In Zusammenhang mit der Erbringung aller Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Einhaltung aller massgebenden Vorschriften und Bestimmungen nach Art. 4 Ziffer 11 für ihn und seine (entliehenen) Mitarbeiter mittels aussagekräftiger Unterlagen und Dokumente dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin umgehend zu belegen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, jederzeit Kontrollen durchzuführen und notwendige Massnahmen zu ergreifen. Bei Leistungen aus dem Ausland hat der Beleg, dass die Erwerbstätigkeit in der Schweiz zulässig ist (Art. 91 Ausländergesetz; AuG), bei Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Auftragnehmer, in jedem Fall aber vor Arbeitsaufnahme, zu erfolgen. 

Legt der Auftragnehmer nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber die Belege dieses Art. 4 Ziffer 12 vor, schuldet er dem Auftraggeber alle die damit verbundenen Kosten und der Auftraggeber ist befugt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne Anspruch des Auftragnehmers auf Schadenersatz, und der paritätischen Kommission (PaKo) Meldung zu erstatten. 

Der Auftragnehmer erfüllt den Auftrag grundsätzlich persönlich und darf den Auftraggeber Dritten gegenüber nicht verpflichten. Die Weitervergabe von Arbeiten aus diesem Vertrag an einen Dritten (Subunternehmer) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Eine Weitervergabe über mehrere Stufen (mehrfache Weitervergabe) ist nur zulässig, wenn dies die schriftliche Genehmigung ausdrücklich mitumfasst. Die schriftliche Genehmigung ist vor der Weitervergabe, in jedem Fall vor Aufnahme der entsprechenden Arbeiten, unter Vorlage des abzuschliessenden Auftrages mit dem Dritten, beim Auftraggeber schriftlich einzuholen. 

Der Auftragnehmer setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Er beachtet dabei insbesondere das Interesse des Auftraggebers an Kontinuität. Er ersetzt auf Verlangen des Auftraggebers innert nützlicher Frist Mitarbeitende, die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonstwie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Im Falle der genehmigten Weitervergabe von Arbeiten hat der Auftragnehmer den Subunternehmer in mindestens gleichwertiger Weise schriftlich zu verpflichten, alle massgebenden Vorschriften und Bestimmungen nach Art. 4 Ziffer 11 einzuhalten, deren Einhaltung nach Art. 4 Ziffer 12 zu belegen und die Weitervergabe zu untersagen resp. im Falle genehmigter mehrfacher Weitervergabe diese Pflichten auf weitere Subunternehmer zu überbinden. Er hat sich das Recht nach Art. 4 Ziffer 12 einräumen zu lassen, gegebenenfalls Kontrollen durchzuführen und notwendige Massnahmen zu ergreifen. 

Verstösst der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Regeln der Weitergabe, indem er die Weitervergabe von Arbeiten zulässt oder Arbeiten ohne schriftliche durch einen Dritten (Subunternehmer) ausführen lässt, schuldet er dem Auftraggeber alle die damit verbundenen Kosten. 

Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer die Fortführung seiner Arbeiten ganz oder teilweise zu entziehen, ohne dass dieser aus diesem Grund Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. Trotz Genehmigung der Weitervergabe bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich verantwortlich für die vertragskonforme Erbringung der gesamten Vertragsleistungen.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber vollumfänglich für die Einhaltung von Art. 4. Die vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten gelten in jedem Fall als dessen Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung oder Kenntnisnahme des Auftraggebers zum bzw. vom Beizug oder der Auswechslung von Dritten lässt die Haftung des Auftragnehmers aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.

 

5. Coachings: Nutzungs- und Urheberrecht

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Nur autorisierte Personen, die die Kundenvereinbarung unterschrieben haben, erhalten die Erlaubnis die Coaching-Dienstleistungen und Coaching-Programmangebote der 200 Prozent GmbH zu nutzen. Die Nutzung des Mitgliederbereichs ist somit ausschliesslich für Kunden im Sinne der Kundenvereinbarung vorbehalten. Das Programm für die SICHTWECHSEL-Kursprogramme sind im Member-Bereich zu finden. Dieser ist auf der Homepage www.ronnie-huerlimann.com angelegt und mittels eines Passwortes für Kunden zugänglich.

Jeglicher Inhalt des Mitgliederbereichs (Arbeitsblätter, Video- und Audiodateien etc.) ist als geistiges Eigentum der 200 Prozent GmbH urheberrechtlich geschützt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

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6. Vergütung / Zahlungskonditionen

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Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Siehe auch Punkt 2: Vertragsabschluss.

Die Vergütung erfolgt in Schweizer Franken und gilt alle Leistungen ab, die zur zugehörigen Vertragserfüllung notwendig sind.

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Zahlungsfristen

Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

 

Bei Projektaufträgen:

Es werden Teilzahlungen vereinbart, wobei 50% der Kostensumme bei Auftragserteilung fällig wird.

 

Bei Coachings:

Es besteht die Pflicht der Vorauszahlung. Dies ist eine Bedingung, damit der Coachingprozess inkl. Mitgliederbereich gestartet werden kann.

 

Ratenzahlung

In Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Diese wird individuell festgelegt und auf der Rechnung entsprechend vermerkt. Es sind max. 3 Ratenzahlungen möglich. Pro Ratenzahlung wird ein Zuschlag von 5% auf den Gesamtpreis verrechnet.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behält sich die 200 Prozent GmbH vor, bei Projektaufträgen die Arbeiten auszusetzen, bis die vereinbarte Ratenzahlung seitens des Kunden geleistet ist, und bei Coachings die Coachinggespräche zu verschieben, wie auch sämtliche Zugänge (Mitgliederbereich) ganz oder in Teilen sofort und so lange zu sperren, bis die vereinbarte Ratenzahlung seitens des Kunden geleistet ist.

 

Rechnungsstellung

Im Normalfall werden die Rechnungen elektronisch verschickt. Bei Bedarf kann der Kunde auch eine briefliche Rechnung beantragen.

 

7. Beendigung des Vertragsverhältnisses

 

Projektaufträge:

Das Auftragsverhältnis endet gemäss Vereinbarung.

Der Auftrag kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage jeweils auf Ende Monat. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten.

Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer alle vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, sowohl die schriftlichen als auch die maschinell lesbaren, dem Auftraggeber unaufgefordert zu übergeben.

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Coachings:

Das Auftragsverhältnis endet gemäss Vereinbarung.

Die 200 Prozent GmbH kann das Vertragsverhältnis bei begründetem Fehlverhalten seitens des Kunden mit einer schriftlichen Kündigung beenden. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

Der Kunde hat grundsätzlich das Recht, jederzeit aus dem Coachingprozess auszusteigen. Dies hat mit einer schriftlichen Begründung zu erfolgen. Rückerstattungen werden keine ausbezahlt.

 

8. Absenzen Regelung bei Coachings

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Einzelcoaching:

Ist die 200 Prozent GmbH oder der Kunde in begründeten Fällen verhindert, einen vereinbarten Coaching Termin wahrzunehmen, soll dies möglichst frühzeitig und spätestens

12 Stunden vor dem Termin schriftlich kommuniziert werden. Es wird ohne Zusatzkosten ein alternativer Termin festgelegt.

 

Gruppencoachings:

Ist die 200 Prozent GmbH oder ein Kunde in begründeten Fällen verhindert, einen vereinbarten Coaching Termin wahrzunehmen, soll dies möglichst frühzeitig und spätestens 12 Stunden vor dem Termin schriftlich kommuniziert werden.

Im Falle eines begründeten Fernbleibens seitens der 200 Prozent GmbH wird dieser einen alternativen Termin für die ganze Gruppe festlegen.

Im Falle eines begründeten Fernbleibens eines Kunden, bearbeitet dieser die gestellten Aufgaben und sendet diese an den Coach. Er erhält ein kurzes Feedback ohne Anrecht auf eine extra Coachingsession. Da die Coachingmodule inhaltlich aufeinander abgestimmt sind, sollte keine Coachingsession ausgelassen oder übersprungen werden.

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9. Wahrung der Vertraulichkeit

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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Datenschutz und die Vertraulichkeit gegenüber Dritten zum Schutz des Kunden zu bewahren.

Persönliche Daten (inkl. Kontaktdaten) dürfen nur in gegenseitiger Absprache und Einverständnis weitergegeben werden.

Will der Auftragnehmer mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Bei Gruppencoachings sind die persönlichen Informationen der anderen Teilnehmer vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

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10. Haftung, Garantien

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Bei der gesamten Geschäftstätigkeit der 200 Prozent GmbH, handelt es sich um Dienstleistungen. Der persönliche Erfolg der Kunden wird in jedem Fall angestrebt, kann aber seitens der 200 Prozent GmbH nicht garantiert werden. Die persönliche Umsetzung, der aus dem Dienstleistungsprozess erfolgten Erkenntnisse, ist die Angelegenheit des Kunden. Eine allgemeine Haftung wird demzufolge ausgeschlossen. Im Falle eines missbräuchlichen Einwirkens von Dritten im Bereich der Datenübertragung wird jegliche Haftung abgelehnt.

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11. Schutzrechte

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Projektaufträge:

Alle bei der Vertragserfüllung (Erbringung der Dienstleistung) entstandenen Schutzrechte des geistigen Eigentums gehören dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer stellt vertraglich sicher, dass dem von ihm und von allenfalls beauftragten Dritten eingesetzten Personal keine Urheberrechte und Patentrechte an Arbeits-ergebnissen zustehen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich abzuwehren und sämtliche Kosten inbegriffen Schadenersatzleistungen, welche dem Auftraggeber daraus entstehen, zu übernehmen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über solche Forderungen in Kenntnis zu setzen und ihm alle zu ihrer Abwehr dienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

 

Coachings:

Im Bereich der Webseite inkl. des Mitgliederbereichs gelten die Datenschutzverordnungen, die auf der Webseite www.ronnie-huerlimann.com ersichtlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der elektronischen Verarbeitung deren Daten durch den Auftragnehmer im gesetzlichen Rahmen einverstanden.

 

12. Spesen

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Bei Projektaufträgen:

Allfällige Verrechnung von Spesen werden in der Vereinbarung geregelt.

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Bei Coachings:

Es werden beidseitig keine Spesen verrechnet. Aufwendungen seitens 200 Prozent GmbH wie z.B. Lizenzkosten Persönlichkeitstest, Raummiete, Kopierkosten, etc. sind Bestandteil der Programmgebühren. Da die meisten Beratungen/Coachings/Dienstleistungen online stattfinden, fallen kaum Fahrspesen an. Im Falle eines Präsenzcoachings oder physischen Behandlung, hat der Kunde kein Anrecht auf Spesenvergütung.

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13. Versicherungsschutz

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Der Versicherungsschutz ist die Angelegenheit des Kunden.

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14. Schlussbestimmungen

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als verpflichtende Ergänzung der individuellen Kundenvereinbarung.

 

15. Gerichtsstand

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​Gerichtsstand ist Luzern (Schweiz), Standort des Auftragnehmers.

 

 

 

Luzern, 5. Januar 2023

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